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Satzung

der

Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V.

( Stand: 11. März 2015 )

§ 1

Name, Sitz, Eintragung

  • Der Verein führt den Namen:

Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V.

  • Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  • Der Verein wurde am 14.09.2012 in das Vereinsregister 721002 eingetragen. Er erhielt damit den Zusatz: „e.V.“

§  2

Vereinszweck

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinbildung, insbesondere die Fortbildung älterer Menschen und deren Familien und die Pflege der Musikkultur durch:
    • Seminare auf den verschiedensten Gebieten der Musikwissenschaft und Musiktheorie
    • Gemeinsames Musizieren in Chor und Orchester
    • Ausübung von Kammermusik verschiedener Stilrichtungen, auch der populären Musik
    • Musikreisen und der Besuch von Opern- und Konzertaufführungen
    • Vernetzung mit dem vielfältigen Kulturangebot in der Region
    • Angebote therapeutischen Musizierens
  • Der Verein ist unpolitisch, konfessionell nicht gebunden und unabhängig von wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Interessen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erwerben können volljährige natürliche Personen sowie juristisch Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schrift- lichen Beitrittserklärung des Interessenten / der Interessentin.

Ein ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung. Das Ergebnis des Beschlusses wird dem Interessenten / der Interessentin umgehend mitgeteilt.

  • Die Mitgliedschaft endet
    • durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Die Austrittserklärung ist nur mit Wirkung zum bevorstehenden Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig.
    • mit dem Tod des Mitgliedes, und bei juristischen Personen mit deren Insolvenz oder Auflösung.
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung im Vorstand erhält das Mitglied Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen dem Vorstand gegenüber zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Wortlaut des Beschlusses wird dem Mitglied umgehend schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Vorstandsbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

  • Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbei- trages erheblich in Verzug ist trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Das zweite Mahn- schreiben muss einen ausdrücklichen Hinweis auf den möglichen Ausschluss enthalten. Erst nach einer Frist von mindestens drei Monaten seit Absendung des zweiten Mahnschrei- bens ist in diesem Fall ein Beschluss über einen Ausschluss zulässig.
  • Nach dem Austritt sowie nach dem Ausschluss bleibt das ehemalige Mitglied zur Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge der Musikakademie für Senioren Baden – Württemberg e.V. gegenüber verpflichtet.

§  4

Finanzierung des Vereins Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, ebenso die Möglichkeit der Beitragsfreiheit im Einzelfall.

§  5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der/die Künstlerische Leiter/in

§  6

Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden,

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und

dem/der Schriftführer/in

  • Der/die Künstlerische Leiter/in nimmt als ständiges beratendes Mitglied teil an den Sitzungen des Vorstandes.
  • Der Vorstand und der/die Künstlerische Leiter/in repräsentieren die Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V. in der Öffentlichkeit.
  • a)     Die zweijährige Amtszeit des Vorstands beginnt mit dem Tag, an dem er gewählt wird. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt und übt es auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit weiterhin kommissarisch aus bis zum Zustandekommen regulärer Wahlen.
  • Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, vor Ablauf der regulären Amtszeit, aus dem Vorstand aus, so beruft der Vorstand ein Mitglied des Vereins als Nach- folger/in für die ehrenamtliche Durchführung der mit dem vakanten Amt anstehenden Aufgaben.
  • Der/die Nachfolger/in hat im Vorstand beratende Stimme,
  • Die Berufung wird der nächsten Mitgliederversammlung, die dieser Berufung folgt, zur Bestätigung vorgelegt, sofern noch nicht Neuwahlen des gesamten Vorstandes durchzuführen sind.

  • Mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erhält das berufene Mitglied des Vorstandes uneingeschränktes Stimmrecht.
  • Die Amtszeit des berufenen und bestätigten Vorstandsmitgliedes endet gleichzeitig mit der Amtszeit der anderen Mitglieder des Vorstandes zum Zeitpunkt der Wahlen für einen neuen Vorstand.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens mit Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts. Hierüber ist jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Im Übrigen entscheidet der Vorstand in allen Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitglieder- versammlung nach Gesetz oder dieser Satzung sind.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung bleibt bei Beschlüssen unberücksichtigt und gilt als nicht abgegebene Stimme.
  • Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung befindet als höchstes Organ des Vereins insbesondere über Programm und Prioritäten zur Erfüllung des Vereinszwecks sowie über Ausgaben des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  • Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen.

  • Die Mitgliederversammlung erledigt folgende Aufgaben:
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder die Mitglieder des Vorstands des Vereins für eine unmittelbar nach der Wahl beginnende reguläre Amtszeit von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über eine Bestätigung gemäß § 6 Abs. (4) e) dieser Satzung.
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anstellung des/der Bewerber/in

für das Amt des/der Künstlerischen Leiters/Leiterin der Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V.

Der/die Bewerber/in wird der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen.

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands nach § 259 BGB einschließlich des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Vereinszwecks, und die Entlastung des Vorstands.
    • Entgegennahme des Berichts des/der Künstlerischen Leiters/Leiterin über die Aktivitäten, Projekte und Veranstaltungen sowie über weitere Planungen für die Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  • gegebenenfalls Einrichtung und Besetzung des Beirats nach § 9.
  • Entgegennahme des Widerspruchs eines Mitglieds gegen den Beschluss des Vorstands zum Ausschluss dieses Mitglieds aus der Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V. sowie Prüfung dieser Entscheidung des Vorstands.
  • Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/ deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  • Jedes anwesende Mitglied hat 1 (eine) Stimme. Das Stimmrecht eines in der Mitglieder- versammlung nicht anwesenden Mitglieds kann durch ein von diesem mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes anderes Mitglied ausgeübt werden, jedoch darf ein Mitglied nur jeweils eine Vollmacht zur Stimmabgabe entgegennehmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 (acht) Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zu Stande, so ist mit einer Frist von zwei Wochen zu der gleichen Tagesordnung eine erneute Mitgliederversammlung einzube- rufen, die stets beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgege- benen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die für Satzungsänderungen erforderlichen schriftlichen Anträge müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorstands- vorsitzenden eingegangen sein und den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederver- sammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.

  • Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen hierbei mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V. anwesend sein. Beschlüsse zur Änderungen des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins sind nur mit der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
  • Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzu- nehmen. Die Mitgliederversammlung wählt hierfür eine/n Protokollführer/in. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 8

Künstlerischer Leiter / Künstlerische Leiterin

  • Der Künstlerische Leiter / die Künstlerische Leiterin und der Vorstand repräsentieren die Musikakademie für Senioren Baden-Württemberg e.V. in der Öffentlichkeit.
  • Die Tätigkeit des Künstlerischen Leiters / der Künstlerischen Leiterin umfasst die Programm- Planung für die Musikakademie für Senioren und das Engagieren geeigneter Dozenten und Dozentinnen sowie die Pflege der Kontakte zu Kulturanbietern und Sponsoren in der Region.
  • Der Künstlerische Leiter / die Künstlerische Leiterin führt die Geschäftsstelle der Musikaka- demie für Senioren im Einvernehmen mit dem Vorstand.
  • Der Künstlerische Leiter / die Künstlerische Leiterin leitet selbst verschiedene Veranstal- tungen und Projekte der Musikakademie für Senioren.
  • Der Vorstand schließt mit dem Künstlerischen Leiter / der Künstlerischen Leiterin einen Honorarvertrag, in dem die Bezahlung und weitere Einzelheiten seiner/ihrer Tätigkeit geregelt werden.

§ 9

Beirat

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Beirat eingerichtet werden. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion, er ist kein Organ des Vereins im Sinne von § 5 dieser Satzung. Größe, Zusammensetzung, Amtsdauer und Befugnisse sowie gegebenenfalls innere Organisation des Beirats ist von der Mitgliederversammlung bei seiner Einrichtung zu beschließen.

§ 10

Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung sowie den Weisungen der Mitgliederversammlung zu verwalten.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen.
  • Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  • Gerichtsstand ist Stuttgart
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Diakonie-Klinikum Stuttgart, Diakonissenkrankenhaus und Paulinenhilfe gGmbH, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Bekanntmachungen

Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie im Amtsblatt der Stadt Stuttgart.

Die Satzung wurde am 8. März 2012 durch die Gründungsversammlung beschlossen.

Änderungen wurden am 11. Juli 2012 im Vorstand einstimmig beschlossen. Der Vorstand wurde hierfür in der Gründungsversammlung durch die Gründungsmitglieder ermächtigt.

Die Änderungen in § 6 und § 7 der Satzung wurden von der Mitgliederversammlung am

13. März 2013 beschlossen.

Alle weiteren Satzungsänderungen sind Ergebnis der Satzungsüberarbeitung 2014 durch den Vorstand. Diese Überarbeitung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. März 2015 nach Beratung beschlossen.

Die Satzung steht zum Download bereit.